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Museumsverein Schwanstetten e. V.

 

Fassung vom 3. Juli 2007
Änderung vom 21.03.2018 im Anhang

 

    Vorbemerkung

     

    Wegen der leichteren Lesbarkeit werden in der Satzung statt der männlichen und weiblichen Form der Vereinsorgane, Mitglieder und Funktionen nur die männlichen Formen verwendet. Sie sind gleichbedeutend mit den weiblichen Formen der Substantive, Frauen sind in allen Belangen gleichgestellt und gleichberechtigt.

     

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Verein heißt „Museumsverein Schwanstetten e. V.“ und ist seit 11.07. 2007 beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer VR 200310 in das Vereinsregister eingetragen.
    Der Sitz des Vereins ist 90596 Schwanstetten.
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Vereinszweck

     

    Der Zweck des Vereins ist das Sammeln, Bewahren, Aufarbeiten, Erforschen, Dokumentieren und Bekannt machen sowie Ausstellen von kulturellen und materiellen Zeugnissen der Menschen und ihrer Umwelt. Dabei soll sich der Verein nicht auf die historische Rückschau beschränken, sondern die Auseinandersetzung mit der Heimat und Geschichte als Herausforderung für die Gegenwart und die Zukunft betrachten.

    Schwerpunkt der Tätigkeit ist der Bereich der Gemeinde Schwanstetten.

    Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen realisiert werden:

    1. Aufbau und Betrieb eines für die Öffentlichkeit zugänglichen Heimatmuseums
    2. Flächen für Depot und für Wechsel- und Sonderausstellungen bereitstellen
    3. Schutz, Erhaltung, Deutung und Auswertung von Sammlungsgegenständen und Zeugnissen des dörflichen Lebens und der darüber hinaus weisenden Beziehungen und Entwicklungen im Alltag und in Bezug auf geschichtliche Ereignisse
    4. Erforschung und Darstellung der Geschichte, von Lebensumständen, Werten und Bräuchen
    5. Dokumentation von Weihern, Bächen, Wegen, Flur- und Straßennamen
    6. Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinigungen, um Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise zu vermitteln, erlebbar zu machen und einen lokalen Bezug zu schaffen
    7. Darstellung der Bedeutung, der Besonderheiten und der Gemeinsamkeiten der einzelnen Ortsteile (Furth, Hagershof, Harm, Holzgut, Leerstetten, Mittelhembach, Schwand)
    8. Sammeln von Veröffentlichungen im Sinne des Vereinszwecks
    9. Arbeitsergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen
    10. Einsatz zur Erhaltung historischer Gebäude und Sachzeugnisse
    11. Führungen im Sinne des Vereinszwecks durch die Gemeinde
    12. Anlaufstelle für Interessierte bereitstellen
    13. Wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungsgegenstände ermöglichen
    14. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Museen
    15. Erfassung und Auswertung von Sammlungen im Einklang mit dem Sammlungsinhaber

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

     

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    § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung beziehungsweise Aufhebung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen erhalten (sie § 13).

     

    § 4 Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu dessen Zwecken und Zielen bekennt.
    Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

    1. Ordentliche Mitglieder

    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Bestätigung eines Erziehungsberechtigten beizufügen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme und teilt das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mit.

    Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

    1. Fördermitglieder

    Fördermitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

    1. Ehrenmitglieder

    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit
    verliehen.

    1. Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
    Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. vorsätzlichem vereinsschädigendem Verhalten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mit Angabe der Ausschließungsgründe schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

     

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    § 5 Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden

    Die Einnahmen des Vereins, die sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und Erträgen aus der satzungsgemäßen Tätigkeit zusammensetzen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
    Das Ergebnis wird in einer gesonderten Vereinsordnung beschrieben, wie auch das Verfahren bei der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

    Von Fördermitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe das Mitglied selbst bestimmt. Der Betrag muss jedoch mindestens dem Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes entsprechen
    (siehe § 4).

    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

     

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung (siehe § 7)
    2. der vertretungsberechtigte Vorstand (siehe § 8)
    3. und auf Beschluss des Vorstandes ein wissenschaftlicher Beirat (siehe § 9).

     

    § 7 Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal pro Kalenderjahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

    Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin durch persönliche Einladung an jedes Mitglied eingeladen. Insbesondere ist in der Einladung auf beabsichtigte Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins hinzuweisen.

    Die jährliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines Kalenderjahres statt. In dieser hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstands für das vergangene Kalenderjahr und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt für das aktuelle Kalenderjahr
    3. Bestellung der Kassenprüfer
    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Kassiers

    Die Wahl der Organe des Vereins erfolgt durch Zuruf, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Eine Wiederwahl von Vorstand und Revisor ist zulässig.

     

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    Die weiteren Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind:

    1. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    2. Festlegung von Aufwandsentschädigungen
    3. Festlegung von Arbeitsgruppen
    4. Entgegennahme der Berichte aus Arbeitsgruppen
    5. Festlegung von Eintrittsgeldern für Besucher des Heimatmuseums
    6. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    7. Aufnahme von Darlehen
    8. Festlegung von Vereinsordnungen
    9. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

    Jedes reguläre Mitglied und jedes Ehrenmitglied besitzt eine Stimme, sie kann nicht übertragen werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Satzungsänderungen und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

    Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimme gezählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom 1. Vorsitzenden bzw. von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet..

     

    § 8 Vertretungsberechtigter Vorstand

    Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus

    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassier und
    4. dem Schriftführer

    Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören und volljährig sein. Sie arbeiten ehrenamtlich.
    Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich mindestens zwei Wochen vor den geplanten Terminen durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen gehen an alle Vorstandsmitglieder. Insbesondere sind in den Einladungen auf beabsichtigte Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins hinzuweisen.

    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

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    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von allen Vorständen zu unterzeichnen.

    Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen.
    Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

    Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

     

    § 9 Nicht vertretungsberechtigte Beisitzer

    Von der Mitgliederversammlung können bis zu 6 Beisitzer gewählt werden, die die gleichen Rechte haben wie der Vorstand nach § 8, ausgenommen Vertretungsbefugnis.

     

    § 10 Wissenschaftlicher Beirat

    Bei Berufung eines wissenschaftlichen Beirates betätigt sich dieser qualifiziert im Sinne des Vereinszwecks. Er berät den Vorstand und gegebenenfalls existierende Arbeitsgruppen, regt Projekte wissenschaftlicher Forschung, Veröffentlichung und Dokumentation an beziehungsweise führt sie mit Zustimmung des Vorstandes selbst durch und hält Kontakte zu Vertretern der einschlägigen Wissenschaften.
    Der wissenschaftliche Beirat besteht aus einer Person oder mehreren Personen.
    Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates dürfen, soweit sie nicht Vereinsmitglieder sind, nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

     

    § 11 Kassenprüfer

    Durch die Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Kassenlage und Kassenführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung und können jederzeit uneingeschränkt Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen, die im Zusammenhang mit der Kassenführung stehen.

    In der Regel erfolgt die Kassenprüfung turnusgemäß im Rahmen der Vorbereitung zur jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres.

     

    § 12 Aufbau und Betrieb eines Heimatmuseums

    Aufbau und Betrieb eines für die Öffentlichkeit zugänglichen Heimatmuseums werden in einer gesonderten Vereinsordnung beschrieben..

     

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    § 12 Richtlinien für die Museumsarbeit

    In angemessenem Umfang werden die vom Deutschen Museumsbund e. V. gemeinsam mit ICOM-Deutschland (ICOM „International Council of Museums“) aufgestellten „Standards für Museen“ und „Ethische Richtlinien für Museen“ eingehalten.
    Eine detaillierte Regelung erfolgt in einer gesonderten Vereinsordnung.

     

    § 13 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

    Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie kann diesen Beschluss nur fassen, wenn eine schriftliche Mitteilung, die die Gründe für die vorgeschlagene Auflösung bekannt gibt, mindestens drei Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand an alle Mitglieder verschickt wurde.

    Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimme gezählt.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über den weiteren Verbleib der Sammlungsgegenstände und des Vermögens. Die Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung auch an den Vorstand delegiert werden.

    Die Sammlungsgegenstände sollen nach Möglichkeit auf eine Organisation übertragen werden, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgt. Bei Leihgaben ist die Zustimmung der Eigentümer einzuholen. Wird die Zustimmung verweigert, werden die Leihgaben an den Eigentümer zurückgegeben.

    Das Vermögen des Vereins kann nur an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

    Beschlüsse über die zukünftige Verwendung der Sammlungsgegenstände und des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

     

    § 14 Inkrafttreten der Satzung

    Die Satzung wurde errichtet am 7. März 2007 mit Änderungen in §§ 7, 8 und 9 am 3. Juli 2007.

     

    Schwanstetten, 3. Juli 2007
    Die geänderte Satzung im Anhang wurde am 21.03.2018 von der Mitgliederversammlung genehmigt und in das Vereinsregister eingetragen.

    Schwanstetten im August 2018

    Alfred J. Köhl