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Geschichte der SiebenerSiebenerwappen

 

oder die Feldgeschworenen,

in manchen Gegenden auch „Untergänger" genannt.

 

Feldgeschworene wirken in Bayern bei der Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen mit. Sie setzen Grenzsteine höher oder tiefer, wechseln beschädigte Grenzzeichen aus und entfernen Grenzzeichen. Als Hüter der Grenzen und Abmarkungen im Gemeindegebiet arbeiten sie eng mit Vermessungsbeamten zusammen.

 

Das Ehrenamt ist im 13. Jahrhundert in Franken entstanden. Dort erkannten die fränkischen Gerichte, dass vor Ort Ansprechpartner in den einzelnen Dörfern nötig waren, die sich mit den lokalen Gegebenheiten auskannten und die Grenzbeaufsichtigung gewährleisteten.

 

Wie bedeutungsvoll das Institut war und ist geht aus zahlreichen "Ordnungen" hervor, bei denen die Geschworenen ihren Eid auf die jeweilige Dorfherrschaft ablegten. Eine der ältesten "Ordnungen" ist aus dem Dorf Schwebheim (bei Bad Windsheim)vom Jahr 1497 bekannt.

 

Das Amt des Feldgeschworenen, im Volksmund auch Siebener genannt, ist eines der ältesten noch erhaltenen Ämter der kommunalen Selbstverwaltung. Seit rund 500 Jahren gibt es Feldgeschworene. Im bayerischen Abmarkungsgesetz (AbmG) vom 6. August 1981 sind gegenwärtig Details geregelt.

 

 

Als 1970 dieses Ehrenamt in Bayern abgeschafft werden sollte, kämpften Landtagsabgeordnete aus Unterfranken für dessen Erhalt. Bis Anfang der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts waren ausschließlich Männer Feldgeschworene. In Bayern gibt es heute ca. 20.000 Feldgeschworene.

 

Eine Besonderheit der Feldgeschworenen ist ihr „Siebenergeheimnis". Mit geheimen Zeichen und Markierungen wird hiermit der Punkt des zu setzenden Grenzsteines gekennzeichnet. Die geheimen Daten sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich und werden nur mündlich an den Nachfolger weitergegeben. Die Feldgeschworenen wurden von Anfang an darauf vereidigt und blieben Feldgeschworene ihr Leben lang oder solange es ihre Gesundheit zuließ. Dies gilt auch heute noch. In einer Dienstordnung aus dem Jahre 1868 heißt es hierzu:

„Die Wahl der zum Belegen der Grenzsteine zu verwendenden Gegenstände ist dem Ermessen der Feldgeschworenen anheim gegeben, welche hierüber das strengste Stillschweigen zu beobachten haben. Gemäß dem abgelegten Eid haben sie das Geheimnis lebenslang zu bewahren."

 

Weil ursprünglich eine Gruppe von meist sieben Personen in der Gemeinde zur Regelung und Bestimmung von Grundstücksgrenzen eingerichtet wurde, bürgerte sich der Begriff Siebener ein. Heute wird eine Mindestzahl von vier Personen gefordert. Sie wählen ihre Nachfolger immer selbst aus, sobald sie nur noch aus 3 Personen bestehen.

 

Bis zum Erlass des Abmarkungsgesetzes im Jahr 1900 hatten sie das Recht Grenzermittlungen, Grundstücksteilungen und -abmarkungen durchzuführen. Seitdem unterstehen die Siebener den Vermessungsämtern. Dennoch sind sie weiterhin berechtigt, in begrenztem Umfang selbständig tätig zu werden. Sie können beispielsweise auch von Eigentümern zur Sicherung oder Erneuerung eines Grenzzeichens bestellt werden. Bei Unstimmigkeiten haben sie aber keine Entscheidungsbefugnisse mehr.

 

Die Aufgaben der der Feldgeschworenen sind besonders im Bereich Mittelfranken und Unterfranken noch fest im Bewusstsein der Bevölkerung des ländlichen Bereiches verwurzelt und anerkannt. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind es nur die Siebener. Wegen der Siebenzahl der Feldgeschworenen ist wohl auch die Bezeichnung "Siebener" entstanden, die bis in eine sehr frühe Zeit zurückweist, in der die Zahl sieben noch als "heilige Zahl" galt. Jeder Bürger, jede Institutionen oder Körperschaft kann sie für eine notwendige Arbeitsleistung in Anspruch nehmen, z. B. dann, wenn es sich um Sicherung, Hoch- und Tiefersetzen oder Richten einer Grenzmarkierung handelt.

 


Im Zuge der Gemeindegebietsreform wurde von den Aufsichtsbehörden (Landratsämtern) besonders Augenmerk darauf gerichtet, dass in jedem Ortsteil Siebener tätig sein können. Die Mindestzahl der Siebener in einem Ortsteil beträgt vier, die Höchstzahl sieben Personen.

 

Schriftliche Anweisungen über Beilagen beim Steinsatz gibt es nicht. Das "Siebenergeheimnis" (Zeugenbeilage) wird mündlich an die jeweiligen Siebener bei Amtsantritt weitergegeben. Zusätzlich wird bei einem Steinsatz ein Zylinder aus Keramik in der Größe von ca. 20mm Durchmesser und einer Höhe von 70 mm senkrecht unter den Grenzpunkt eingebracht. Dies ist kein Geheimnis, sondern dient lediglich der Vermessungstechnik. Der Auftraggeber für die Siebener ist die Gemeinde, der auch die Verpflichtung der Siebener obliegt.
Die Verpflichtung der Untergänger war stets mit einem Eid verbunden. Die Eidesformel der fränkischen Siebener ( Willi Fettinger, Vorsitzender der Feldgeschworenen-Vereinigung Dinkelsbühl-Wassertrüdingen) lautet:

 

Ich schwöre, den durch das Abmarkungsgesetz und die hierzu
erlassenen Dienstanweisungen mir zugewiesene Obliegenheiten
stets genau und gewissenhaft nachzukommen, meines Amtes
unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen zu walten und
das mir anvertraute Siebenergeheimnis zeitlebens treu zu bewahren.

 

Darüber hinaus hatten diese Männer die Aufgabe, zu bestimmten Terminen die Markungsgrenzen zu umgehen, den Grenzverlauf und die Grenzsteine zu prüfen und Umschau zu halten.

 

Erst aus Urkunden des 16. Jahrhunderts geht eindeutig hervor, dass Untergänger die Setzung der Marksteine überwachten. Beachtenswert sind die für die Untergänger geforderten Eigenschaften.

"Daß hierzu feldverständige Leute erfordert werden: ist von selbst klar. Sie müssen aber neben deme alle diejenige Eigenschaften haben, welche wegen einem jeden Richter vorgeschrieben sind. Es sollen nemlich gottesfürchtige, der evangelisch-lutherischen Religion zugethane, verständige, eheliche, verschwiegene, unverläumdete und volljährige Leute sein, welche einander bis in den dritten Grad der Blutsfreundschaft, und dem zweiten Grad der Schwägerschaft nicht verwandt sind. (Abhandlungen 1782, § 59)

Stets war man bemüht, das Geheimnis der Untergänger zu wahren. Hierzu erfahren wir, wie sich die Untergänger bei der Setzung der Steine zu verhalten haben.

 

"Die Untergänger müssen sich ins geheim mit einander bereden, ob sie entweder Steinlein, und wieviel deren an der Zahl, oder aber Aschen, Kohlen, oder sonsten eine andere Materie, denen Marksteinen beylegen wollen, und ist ihnen nicht erlaubt, jemanden anders, am allerwenigsten aber frembden Untergängern, zu eröffnen, was sie dieserhalben mit einander verabredet haben. Über dieses müssen sie sich vorsehen, daß sie die Zeugen oder Gemerk, welche sie erwehlet, denen Marksteinen, ohne Beyseyn anderer Persohnen, beylegen , derohalben erfordern die Landes-Gesetze, daß, so bald sie anfangen die Erde zu graben, oder ein Loch zu machen, alle andere, so darbey gegenwärtig, auch sogar der Richter selbst, sich auf die Seiten begeben sollen.

 

Eine wichtige historische Quelle zur Arbeit der Feldgeschworenen ist das in Frammersbach im Spessart von 1572 bis 1764 geführte "Sechserbuch". Es wurde im Winter 2002/03 von Rainer Leng redigiert.

 

Weitergehende Literatur und Quellen:

 

 

Schwanstetten im Februar 2009

Alfred J. Köhl